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Benutzer von Websites müssen implizit ihre Zustimmung erteilen, bevor Cookies auf dem Gerät eines Benutzers gespeichert werden.

  • Die Richter entscheiden, dass die Nutzer aktiv mit Cookies einverstanden sein müssen.
  • Wenn ein Kästchen standardmäßig aktiviert ist, entspricht die Website nicht der GDPR-Gesetzgebung.

Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass Website-Nutzer in der EU aktiv der Platzierung von Tracking-Cookies Dritter zustimmen müssen.

Ein Cookie-Banner, bei dem standardmäßig das Kontrollkästchen Marketing/Dritte-Cookies aktiviert ist, reicht nicht mehr aus.

In seinem heutigen Urteil entschied der Gerichtshof, dass die Erlaubnis, die ein Nutzer der Website für die Speicherung und den Zugriff auf Cookies auf seinem Gerät erteilen muss, nicht durch ein vorab angekreuztes Kontrollkästchen gültig ist, das der Nutzer deaktivieren muss, um seine Zustimmung zu verweigern.

Diese Entscheidung wird nicht dadurch beeinflusst, ob es sich bei den gespeicherten oder angeforderten Informationen auf der Website des Nutzers um personenbezogene Daten handelt oder nicht.

Ziel des EU-Rechts ist es, den Nutzer vor jeder Form von Beeinträchtigung seines Privatlebens zu schützen, insbesondere durch die Gefahr, dass versteckte Identifikatoren und andere ähnliche Geräte in den Endgeräten dieser Endnutzer ohne ihr Wissen versteckt werden.

Darüber hinaus müssen nach Ansicht des Gerichts die Informationen, die der Dienstanbieter einem Nutzer zur Verfügung stellen muss, die Dauer des Betriebs von Cookies und die Frage enthalten, ob Dritte Zugang zu den Cookies haben oder nicht.

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