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ePrivacy-Verordnung | CookieFirst

Was wird sich durch die ePrivacy-Verordnung (ePR) ändern?

Seit dem 25. Mai 2018 haben wir die neue Allgemeine Datenschutzverordnung (DSGVO) zum Schutz unserer personenbezogenen Daten. Es war einmal die Absicht, die neue ePrivacy-Verordnung (ePR) noch am selben Tag in Kraft treten zu lassen. Dies ist nicht gelungen und wird sich auch vor den Europawahlen nicht wiederholen. Es wird noch über die Einzelheiten gesprochen, und wir hoffen, dass dies alles im Jahr 2019 geschehen wird. Aber was wird sich eigentlich ändern?

Vertraulichkeit der elektronischen Post

Für unsere normale Post wissen Sie, dass wir auf Papier, wenn es sich in einem versiegelten Umschlag befindet, das Briefgeheimnis dafür haben. Für E-Mails haben wir das nicht, aber der Vorschlag ist, dies mit der ePrivacy-Verordnung zu regeln.

Die gesamte elektronische Kommunikation ist vertraulich zu behandeln. Es ist nicht mehr erlaubt, Telefonate abzuhören, E-Mails können nicht mehr gescannt und gelesen werden, wie es Google in Google in Google tat, und Metadaten der Kommunikation können nicht mehr einfach so gelesen werden. Facebook ist es daher nicht gestattet, WhatsApp-Nachrichten zu lesen.

Die Kommunikation darf daher nicht mehr abgefangen werden. Nach dem Vorschlag der ePR erfolgt das Abfangen auch, wenn Dritte verfolgen, wie Websites besucht werden, wie lange Menschen Websites besuchen und welche Interaktionen dort stattfinden. Auf jedem Fall ist dies ohne Zustimmung des Website-Besuchers nicht zulässig.

ePrivacy-Verordnung | Profile von Nutzern

Die ePR versucht auch sicherzustellen, dass Profile von Nutzern nicht ohne Zustimmung der Nutzer mit Metadaten erstellt werden.

Metadaten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich erhoben wurden. Dies ist auch aus der DSGVO bekannt: Personenbezogene Daten dürfen nur auf der Grundlage der ursprünglichen Grundlage und für den Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich erhoben wurden. Dies können mehrere Zwecke sein, aber der Zweck oder die Grundlage dürfen nachträglich nicht geändert werden. Dies wird in die ePrivacy-Verordnung aufgenommen.

Alles ist mit Genehmigung erlaubt. Dies gilt auch für die ePR. Wenn Menschen ihre freie und bewusste Zustimmung geben wollen, die Metadaten für die Erstellung von Profilen zu verwenden, dann ist nichts falsch. Das Problem liegt darin, dass es für viele Unternehmen lästig ist, um Erlaubnis zu bitten. Schließlich ist es eine Schwelle, und sie macht den Menschen viel zu bewusst, was sie verschenken, wenn sie diese Schwelle überhaupt überschreiten.

Anonymisierte Daten können selbstverständlich wiederverwendet werden.

Die Cookie-Wand

Das Setzen von nicht notwendigen Cookies, wie z.B. Tracking-Cookies und Werbe-Cookies, bedarf der Zustimmung. Diese Zustimmung muss mitgeteilt, frei und ausdrücklich erteilt werden. Ein neuer Klick auf die Website reicht nicht aus.

Dies führt dazu, dass viele Websites eine Cookie-Wand verwenden: Entweder akzeptieren Sie die Cookies oder Sie kommen nicht rein.

Dies ist in einigen Fällen zulässig, wie im Vorschlag für die ePrivacy-Verordnung dargelegt. Vor allem, wenn es alternative Websites gibt, auf denen die gleiche Art von Informationen gefunden werden kann. Dies ist insbesondere nicht gestattet für Websites von z.B. der Regierung oder anderen Diensten, bei denen es keine andere Wahl gibt als die Nutzung dieser speziellen Website. Eine Cookie-Wand für das staatliche Fernsehnetz, für Websites der Gemeinde und der Halbstaat ist daher nicht zulässig.

Selbstverständlich ist es möglich, Cookie-Einstellungen vorzunehmen, solange die Website voll nutzbar ist, sofern der Besucher der Website die Einstellungen so einstellt, dass kein Cookie platziert werden kann, außer den funktionalen Cookies.

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Welche Cookies sind erlaubt? | ePrivacy-Verordnung

Beispiele für erwähnte funktionale Cookies sind Session-Cookies zum Ausfüllen von Formularen, Authentifizierungs-Cookies zur Überprüfung einer Identität und Cookies, die sich daran erinnern, was Sie in einen Online-Shop gelegt haben.

Cookies die die Effektivität einer Website messen oder zählen oder, Analytische Cookies, wie viele Personen eine Werbung gesehen haben, sind ebenfalls erlaubt, solange diese Cookies oder andere Identifikatoren wie Pixel nicht messen, welche Person die Website besucht oder was die Art dieser Person ist.

Berechtigung über Standardeinstellungen

Die ePrivacy-Verordnung erkennt an, dass die Menschen mit Genehmigungsanfragen “überfordert” sind. Transparente und benutzerfreundliche Einstellungen können dieses Problem lösen. Sie wollen daher Browsern und anderen Apps mehr Verantwortung übertragen, um einstellen zu können, ob Sie Cookies, alle Cookies oder beispielsweise nur First-Party-Cookies im Allgemeinen akzeptieren wollen oder nicht. Die gewählte Einstellung ist dann für alle Beteiligten verbindlich.

Eine solche Einstellung entspricht dem Setzen von Cookies. Diese Erlaubnis muss mit der vom DSGVO geforderten Erlaubnis übereinstimmen. Das bedeutet, dass gerade die Apps und Browser Informationen über die möglichen Einstellungen und Cookies liefern müssen, ohne dabei die Menschen subtil davon zu überzeugen, viele Cookies zu akzeptieren.

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Cookie-Banner existieren weiterhin.

Die Cookie-Banner, die viele Websites heute verwenden, um die Erlaubnis zum Platzieren von z.B. Werbe- und Tracking-Cookies zu erhalten, bleiben daher bestehen.

Von vielen Menschen wird erwartet, dass sie sich dafür entscheiden, nur wenige Cookies zu erlauben. In diesem Fall ist es weiterhin notwendig, um die Erlaubnis zu bitten, zusätzliche Cookies setzen zu dürfen.

Bitte beachten Sie jedoch:

  • Cookies dürfen erst nach erfolgter Zustimmung gesetzt werden.
  • Die Benutzer müssen über die Cookies gut informiert sein.
  • Die Berechtigung muss aktiv sein. Die Einstellungen dürfen nicht im Voraus angekreuzt werden!

Lesen Sie über DSGVO Cookie Hinweis

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Wifi tracking | ePrivacy-Verordnung

Für statistische Zwecke ist es erlaubt, sich anzusehen, wo sich Menschen befinden und wie sie sich bewegen, indem sie sie anhand von eindeutigen Zahlen wie MAC-Adressen, IMEI-Nummern oder einem WLAN-Signal verfolgen, sofern diese zeitlich und örtlich begrenzt sind.

Es ist erlaubt, zu zählen, wie viele Personen sich im Raum befinden oder wie viele Personen sich in der Warteschlange befinden, ohne die Erlaubnis dieser Personen. Die Es ist wichtig das die Daten jedoch so schnell wie möglich anonymisiert werden müssen, wenn sie für den Zweck, für den sie gezählt werden, nicht mehr benötigt werden.
Dieses Tracking muss jedoch im Voraus gemeldet werden. Sie können es mit den Schildern vergleichen, die für die Installation von Überwachungskameras erforderlich sind. Der Bereich des Tracking, der Zweck und die verantwortliche Person (oder Firma) müssen angegeben werden. Dies kann mit standardisierten Symbolen erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass bei einer weiteren Verwendung der Daten die DSGVO wieder in Sicht kommt und damit auch die Verpflichtung, eine Datenschutzerklärung abzugeben und diese auch an die Nutzer weiterzugeben.

Datenverarbeitungsvereinbarungen | ePrivacy-Verordnung

Die erhobenen Daten dürfen nur anonym an Dritte weitergegeben werden. In manchen Fällen werden Dritte, wie z.B. Online-Software und -Dienste, benötigt, um die Daten überhaupt erheben und analysieren zu können. Sie sehen dann natürlich die tatsächlichen Daten und nicht die anonymisierte Version davon.

Dies ist erlaubt, sagt die ePR, aber dann muss es eine Prozessorvereinbarung geben, wie sie in der DSGVO erwähnt wird. Nun, das überrascht natürlich nicht, denn wenn personenbezogene Daten von einer Partei für die andere Partei verarbeitet werden, bestand diese Verpflichtung bereits aufgrund der DSGVO. In der Tat brauchen wir dafür nicht die ePrivacy-Verordnung.

Machen wir Fortschritte?

Im Moment arbeiten wir noch mit der alten ePrivacy-Richtlinie. Hier gibt es noch viele Unklarheiten, und wir haben das Problem, dass jetzt auf Artikel im Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten verwiesen wird, die durch das DSGVO ersetzt wurden. Die ePrivacy-Verordnung ist daher auf jeden Fall dringend erforderlich, um die Regeln wieder in Einklang zu bringen, damit es nicht mehr zu seltsamen Situationen kommt.

Die Absicht der ePrivacy-Verordnung ist es, die Regeln zukunftssicherer zu gestalten. Techniken werden noch weniger erwähnt und es geht mehr um die Auswirkungen, die dies auf die Privatsphäre der Beteiligten haben kann. Das ist eine erfreuliche Entwicklung.

Was ebenfalls ein Fortschritt ist, ist die Tatsache, dass die Erlaubnis für Cookies und ähnliche Techniken über die Standardeinstellungen von Browsern und Apps erfolgen kann. Ob es wirklich viele Probleme löst, ist natürlich eine Frage. Was der Standard auch sein wird, ist dass keine Cookies akzeptiert werden (außer natürlich die notwendigen), und die Gruppe, die mehr Cookies über die Standardeinstellungen akzeptiert, wird relativ klein sein. Die Zukunft muss zeigen, wie das wirklich funktionieren wird.

Eigentlich gilt für die ePR das gleiche wie für die DSGVO: Mit Erlaubnis ist alles erlaubt. Es ist nur schwierig, eine Genehmigung einzuholen. Auf jeden Fall ist es nicht sehr benutzerfreundlich. Die Verwendung von Daten, die über Cookies und ähnliche Techniken gewonnen werden, für kommerzielle Zwecke wird auch mit dieser Regelung nicht einfach sein.

Der Vorteil ist natürlich, dass die DSGVO es vielen Unternehmen bereits ermöglicht hat, mit dem Datenschutz zu arbeiten. Deshalb wird die ePrivacy-Verordnung an der täglichen Arbeit nicht viel ändern.

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