Skip to main content

BGH Cookies Urteil | Aktives Ja zu Cookies muss sein

BGH Cookies Urteil – Internet-Cookies sammeln Benutzerdaten. Oft ist die Erlaubnis dazu voreingestellt, aber dies ist nicht erlaubt, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Benutzer müssten das Kontrollkästchen aktiv aktivieren, wenn sie damit einverstanden sind.

Wer auf Internetseiten Cookies setzen möchte, mit denen ein Anbieter das Verhalten des Benutzers im Internet aufzeichnet, ein Benutzerprofil des Benutzers erstellt und ihm dann die passende Werbung sendet, benötigt in jedem Fall die aktive Zustimmung des Benutzers. Ein voreingestelltes Häkchen im Feld für die Cookie-Zustimmung würde den Benutzer unangemessen benachteiligen.

Dies wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen einem Anbieter von Online-Lotterien, Planet49, und dem Bundesverband der Verbraucherberatungsstellen entschieden. Die betreffende Wettbewerbsseite enthielt ein Kästchen, das bereits mit einem Häkchen markiert war. Dies bedeutete, dass der Besucher automatisch Cookies zu Werbezwecken zustimmen würde.

Cookie Consent Manager | 2-wöchige kostenlose Testversion

Starten Sie eine 2-wöchige kostenlose Testversion für unsere kostenpflichtigen Pläne oder erstellen Sie ein Kostenloses Konto. …

Konto ErstellenUnsere Pläne ansehen

Voreinstellungen für die Lotterie | BGH Cookies Urteil

Im vorliegenden Fall gab es zwei Kontrollkästchen für Zustimmungsfelder unter den Adresseingabefeldern. Mit der Bestätigung des ersten Textes, dessen Kontrollkästchen nicht mit einem voreingestellten Häkchen markiert war, sollte die Zustimmung zu einer Anzeige durch Sponsoren und Kooperationspartner des Beklagten per Post, Telefon, E-Mail oder SMS erklärt werden.

Aus einer verknüpften Liste von 57 Unternehmen konnten die Werbesponsoren und Kooperationspartner ausgewählt werden. Andernfalls könnte der Lotterieanbieter diese Auswahl treffen.

Laut der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs war das zweite Kontrollkästchen mit einem voreingestellten Häkchen versehen und hatte den folgenden Text: “Ich bin damit einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex für mich verwendet werden kann. Dies wird dazu führen, dass beim Lotterieveranstalter […] , nach der Registrierung für die Lotterie Cookies gesetzt werden, die es Remintrex ermöglichen, das Surfverhalten auf den Webseiten der Werbepartner zu beobachten und individuell ausgerichtete Werbung anzubieten. Ich kann die Cookies jederzeit löschen Zeit.”

Zumindest ein angekreuztes Feld | BGH Cookies Urteil

In der mit dem Wort “hier” verknüpften Erklärung wurde darauf hingewiesen, dass die Cookies eine bestimmte, zufällig generierte Nummer (ID) erhalten würden, die den Registrierungsdaten des Benutzers zugeordnet ist, der seinen Namen und seine Adresse in das bereitgestellte Webformular eingegeben hat. Falls der Benutzer mit der gespeicherten ID die Website eines bei Remintrex registrierten Werbepartners besuchen würde, sollte dieser Besuch ebenso festgehalten werden wie das Produkt, an dem der Benutzer interessiert ist und ob ein Vertrag zustande kommt.

Das Standard-Häkchen könnte entfernt werden. Eine Teilnahme an der Lotterie war jedoch nur möglich, wenn mindestens eines der Ankreuzfelder angekreuzt war.

Was sind Cookies? | BGH Cookies Urteil

Cookies sind kleine Textdateien, die beim Besuch einer Website im Webbrowser des Benutzers gespeichert werden. Wenn ein Besucher auf die Website zurückkommt, kann der Website-Provider den Browser des Besuchers und die spezifischen Präferenzen, die eingestellt wurden, identifizieren.

Dies dient eigentlich der Erleichterung der Navigation im Web, ermöglicht es dem Website-Anbieter aber auch, das Surfverhalten des Besuchers zu analysieren. Cookies sind daher für die Werbung sehr interessant. Sie werden beispielsweise verwendet, um Verbrauchern individuelle Werbung zu präsentieren, Informationen darüber zu erhalten, wie lange ein Benutzer auf der Website war – oder sogar um herauszufinden, welche anderen Websites er oder sie besucht.

Cookies können aber jederzeit über die Browsereinstellungen für jeden Benutzer entfernt werden.

Sind Sie eine Agentur, ein Webdesigner oder ein anderer potentieller Reseller?

Verdienen Sie 30% Provision, werfen Sie einen Blick auf unser Reseller-Modell oder kontaktieren Sie uns für Kundenzahlen über 500

Berechnen Sie Ihren Umsatz

EuGH: Nicht erlaubt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte dieses Verfahren bereits für unzulässig erklärt. Es zählt nur die aktive Zustimmung.

Der Bundesgerichtshof habe das deutsche Telemediengesetz gemäß den Bestimmungen der seit 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung ausgelegt, sagte der vorsitzende Richter Thomas Koch. Die Richter hatten ihre Fragen zuvor dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (Referenznummer: I ZR 7/16).

Gemischte Reaktionen | BGH Cookies Urteil

Der Verband der Internetindustrie (Öko) begrüßte die Entscheidung des BGH. “Das Urteil gibt Unternehmen und Nutzern endlich Klarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Cookies”, sagte CEO Alexander Rabe.

Der Branchenverband Bitkom kritisierte das Urteil dagegen scharf. Es hat die Website-Betreiber hart getroffen und viele Internetnutzer geärgert, erklärte Bitkom-Chef Bernhard Rohleder. Alle Cookies, die nicht als absolut notwendig angesehen werden, dürfen nur noch mit aktiver Zustimmung gesetzt werden. “Welche Cookies damit gemeint sind, bleibt jedoch unklar. Diese Unsicherheit wird für alle Seiten zu höheren Kosten führen”, sagte er.

BGH Cookies Urteil | Internet-Cookies sammeln Benutzerdaten. CookieFirst hilft Ihrer Organisation, DSGVO-konform zu werden.

CookieFirst

Holen Sie Einwilligungen ein, bevor Drittanbieter-Tracking-Skripte geladen werden

CookieFirst hat es sich zum Ziel gesetzt, die Einhaltung von ePrivacy und DSGVO schnell und unkompliziert zu implementieren. Die CookieFirst-Plattform ermöglicht die Verwaltung von Drittanbieter-Skripten und Cookie-Einwilligungen und bietet darüber hinaus Funktionen Statistiken, regelmäßige Cookie-Scans, automatisierte Cookie-Erklärungen, Banneranpassung, mehrere Sprachoptionen und vieles mehr. Vermeiden Sie hohe Strafzahlungen und holen Sie die Zustimmung Ihrer Nutzer ein, bevor Sie Tracking-Skripte von Drittanbietern laden — testen Sie CookieFirst!